Hier finden Sie Erklärungen zu Begriffen aus der Finanzwelt.
Von A wie ABC-Analyse bis Z wie Zinsen. Besuchen Sie unser Anlageberaterportal
unter www.anlageberater.at und erhalten Sie Informationen aus der Finanzwelt. Unser Steuerberaterportal www.steuerberater.at bietet viele Informationen für Steuerberater, Steuerzahler und Steuersparer und Tipps und Tricks zum Steuersparen.
Finanzlexikon: kommanditist
kommanditist
Kommanditist ist die Bezeichnung für einen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Er haftet im Vergleich zu einem Komplementär, der persönlich und in vollem Umfang haftbar ist, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nur auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage.
Das bedeutet, dass der Kommanditist an einem Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teilnimmt. Die Höhe der Einlage bestimmt sich im Verhältnis zu den Gläubigern nicht nach den Vereinbarungen des Kommanditisten und des Komplementärs, sondern allein danach, in welcher Höhe der Anteil des Kommanditisten im Handelsregister verlautbart ist. Allerdings können sich die Gläubiger auf eine in der üblichen Weise erklärte Erhöhung des Kommanditanteils verlassen. Eine eventuelle Rückzahlung der Einlage gilt gegenüber den Gläubigern als nicht geschehen. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner noch nicht geleisteten Einlage unmittelbar. Die Gläubiger können ihn insoweit unmittelbar in Anspruch nehmen und sind nicht darauf verwiesen, sich die Einlageforderung im Vollstreckungsverfahren gegen die Gesellschaft pfänden und überweisen zu lassen. Die weitere Haftung des Kommanditisten mit seinem privaten Vermögen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den für vorangegangene Geschäftsjahre bereits von ihm bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste wieder zurückzuzahlen.
Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen. Er kann einer Handlung des persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen würde. Der Kommanditist ist gegenüber dem Komplementär aber berechtigt, die Mitteilung des Jahresabschlusses in schriftlicher Form zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftspapiere zu prüfen.
|